Gesetzentwurf der Regierung
Strom- und Gaspreis-Erhöhungen sollen verboten werden - Bereits angekündigte Aufschläge illegal

03.12.2022 | Stand 05.12.2022, 13:29 Uhr

Ein Stromzähler zeigt in einem Mietshaus die verbrauchten Kilowattstunden an. Nun will die Bundesregierung weiteren Preiserhöhungen einen Riegel vorschieben. −Foto: Sina Schuldt/dpa

Die Bundesregierung will Strom- und Gas-Versorgern einem Zeitungsbericht zufolge Preiserhöhungen für 2023 generell untersagen.



Dies gehe aus dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf zu den Preisbremsen hervor, berichtet die „Bild“ am Samstag. Hunderte bereits beschlossene Erhöhungen zum Jahreswechsel seien demnach illegal. Der Versorger müsse im Streitfall dem Bundeskartellamt beweisen, dass die Börsenpreise die Erhöhung rechtfertigten, berichtet das Blatt unter Berufung auf eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums.

So lange der Versorger das nicht könne, bleibe die Erhöhung verboten. Hintergrund sei der Erstattungsanspruch, der für Gas-Lieferanten aus den von der Regierung beschlossenen Energiepreis-Bremsen gegen den Staat erwachse. „Im Ergebnis muss Missbrauch ausgeschlossen werden“, sagte die energiepolitische Sprecherin der SPD, Nina Scheer, der „Bild“. „Mitnahmeeffekte, die Versorgungsunternehmen zu höheren Tarifen animieren, wollen wir verhindern“, sagte der Sprecher für Energiepolitik der FDP-Bundestagsfraktion, Michael Kruse.

Versorger planen massive Preisaufschläge



Unter Berufung auf Zahlen des Verbraucherportals Check24 berichtet „Bild“, dass es zum 1. Januar massive Preisaufschläge gebe: 457 Gas-Versorger planen demnach ein Plus um durchschnittlich 56 Prozent, davon betroffen wären 3,6 Millionen Haushalte. 636 Strom-Versorger planten Erhöhungen um durchschnittlich 60 Prozent für 7,5 Millionen Haushalte.

„Verbraucher dürfen die Zahlung der Erhöhung zurückhalten“, sagte die Chefin des Bundes der Energieverbraucher, Leonora Holling, dem Blatt. Die geplanten Erhöhungen stünden nicht im Verhältnis zur Preisentwicklung an der Börse. „Wir raten Verbrauchern, Widerspruch einzulegen.“

− afp