31-jähriger Mann starb bei Polizeieinsatz in Regensburg
Todesursache steht fest

25.05.2022 | Stand 25.05.2022, 15:57 Uhr
−Foto: Mathias Adam

Lange war unklar, was zum Tod eines 31-Jährigen bei einer Festnahme in Grünthal im Landkreis Regensburg) führte. Jetzt gibt es ein neues Gutachten. Der 31-Jährige, der am 20. März während eines Polizeieinsatzes in Grünthal zu Tode gekommen ist, starb an akutem Herzversagen. Das teilte die Staatsanwaltschaft Regensburg am Mittwoch mit und berief sich dabei auf das Gutachten eines rechtsmedizinischen Sachverständigen.

Demnach lasse sich der Todeseintritt bei dem 31-jährigen Verstorbenen mit einem akuten Herzversagen im Rahmen der körperlich anstrengenden Widerstandshandlungen erklären. Aussagekräftige Hinweise auf eine durch Einwirkung auf Hals oder Brust verursachte Behinderung der Atemtätigkeit lägen nicht vor, heißt es in der Mitteilung. Es bestünde weiterhin kein Anfangsverdacht einer Straftat.

Umstände lange unklar
Die Umstände rund um den Tod des 31-Jährigen waren lange rätselhaft. Der 31-Jährige, der an Schizophrenie litt, hatte am Nachmittag des 20. März die Wohnung im Regensburger Stadtosten verlassen, die er sich mit seiner Mutter teilte. Zwei Tage später erfuhr die Familie, dass er nicht mehr lebt. Der 31-Jährige war gestorben, als mehrere Polizisten versuchten, ihn festzunehmen.

Zusammenspiel mehrerer Faktoren soll zum Tod geführt haben
Wie die Staatsanwaltschaft Regensburg jetzt mitteilt, liege nun die chemisch-toxikologische Untersuchung des Blutes des Verstorbenen vor. Dabei seien das dem Mann ärztlich verordnete Neuroleptikum Clozapin in therapeutischer Dosis sowie Cannabinoide nachgewiesen worden. Zudem liege die zusammenfassende rechtsmedizinische Einschätzung vor, was den Tod verursacht habe. Der Sachverständige gelange der Staatsanwaltschaft zufolge zu dem Ergebnis, dass sich der Todeseintritt mit einem Zusammenspiel verschiedener Ursachen erklären lasse.

Das Gutachten listet dabei ein grenzwertig hohes Herzgewicht des Verstorbenen mit latenter Versagensbereitschaft der Herzmuskulatur, die Einnahme des Medikaments Clozapin, mögliche (Wechsel-)Wirkungen mit den nachgewiesenen Cannabinoiden und die körperlichen Anstrengungen des 31-Jährigen, als er sich gegen seine Festnahme wehrte, auf. Hierbei stütze sich der Sachverständige insbesondere auf die Aussage mehrerer Zeugen, die berichtet hätten, dass der Kreislaufzusammenbruch des Verstorbenen akut eintrat und nicht fortschreitend.

Todesursache: Akutes Herzversagen
Aufgrund der geschilderten Risikofaktoren lasse sich der Todeseintritt aus rechtsmedizinischer Sicht als akutes Herzversagen im Rahmen der Widerstandshandlungen erklären. Eine solche Todesursache sei dem Gutachter zufolge weder bei einer Obduktion noch mikroskopisch nachweisbar. Deshalb sei auch keine pathologischanatomisch eindeutige Todesursache feststellbar gewesen. Dies sei bereits das Ergebnis der Obduktion und der sich hieran anschließenden feingeweblichen Untersuchungen gewesen.

Wie die Staatsanwaltschaft weiter mitteilt, beleuchte das Gutachten auch die Frage, inwieweit eine hypothetisch durch die an der Festnahme beteiligten Polizisten verursachte Behinderung der Atemtätigkeit zum Tod des 31-Jährigen geführt haben könnte. Der Sachverständige hätte die Ursache der im Rahmen beider Obduktionen festgestellten Einblutungen im Bereich des Schädels und der übrigen Verletzungen am Körper untersucht. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass derartige Stauungsblutungen nicht zwingend auf eine Behinderung der Atemtätigkeit schließen ließen. Vielmehr träten sie bei verschiedensten Todesursachen auf, insbesondere bei 29 Prozent der reanimierten Herztodesfälle. Der 31-Jährige war nach seinem Kreislaufzusammenbruch von Polizisten und Rettungskräften reanimiert worden.

Augenzeugen beobachteten Festnahme
Die Staatsanwaltschaft berichtet weiter, dass im Rahmen der Ermittlungen zwei unabhängige Augenzeugen gefunden worden seien, die bereits das Zubodenbringen und die Fesselung des 31-jährigen Verstorbenen bis hin zum Eintritt des Kreislaufzusammenbruchs beobachtet hätten. Nachdem keiner der Zeugen ein potenziell strafbares Verhalten der eingesetzten Polizeibeamten geschildert habe und sich auch aus der rechtsmedizinischen Begutachtung keine aussagekräftigen Hinweise auf ein solches Verhalten ergeben haben, bestünde weiterhin kein Anfangsverdacht einer Straftat. (dpa)