Landratsamt mahnt
Mehrere 3G-Verstöße im Landkreis Pfaffenhofen: Stärkere Kontrollen

27.10.2021 | Stand 27.10.2021, 13:30 Uhr

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Pfaffenhofen – Im Kreis Pfaffenhofen hat es wohl in letzter Zeit häufiger Verstöße bei den 3G-Regeln gegeben, sowohl auf Seiten der Betriebe als auch bei den Gästen. Das Landratsamt Pfaffenhofen hat deshalb angekündigt, dass verstärkt Kontrollen durchgeführt werden.

„Bei den bisherigen Kontrollen wurden leider immer wieder Verstöße festgestellt. So wurde teilweise keine oder keine ausreichende Überprüfung des 3G-Status der Gäste beziehungsweise Besucher vorgenommen“, so Katharina Baschab, Abteilungsleiterin am Landratsamt.

Die bloße Zusicherung eines Gastes über einen entsprechenden Nachweis zu verfügen, reiche nicht aus. Der Besucher müsse den Nachweis vorlegen, der Veranstalter oder Betreiber sei zur aktiven Überprüfung verpflichtet. “Hieran sind sicher keine überzogenen Ansprüche zu stellen, ein ganz flüchtiger Blick reicht aber nicht. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, sowohl im Hinblick auf den Gast als auch auf den Betreiber“, so Katharina Baschab.

Derzeit werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, heißt es in der Mitteilung des Landratsamtes. Bei Verstößen wird für Personen ab 14 Jahren in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro fällig. Der Veranstalter oder Betreiber der Einrichtung muss damit rechnen, 5000 Euro zahlen zu müssen. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht vor, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 viele Innenräume nur noch von Menschen betreten werden dürfen, die vollständig gegen Corona geimpft sind, sich im zurückliegenden halben Jahr bestätigt mit Corona infiziert haben oder einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen (Schlagwort 3G: geimpft, genesen, getestet).

Zu den betroffenen Bereichen gehören unter anderem die Gastronomie, Kinos, Fitnessstudios oder körpernahe Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen handelt.

Ausgenommen von 3G sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie noch nicht eingeschulte Kinder. Ferner gelten Schülerinnen und Schüler als getestet und müssen keinen eigenen Testnachweis vorlegen. Hier reicht beispielsweise ein Schülerausweis.

DK