Lockerungen in der Ingolstädter Innenstadt

22.02.2021 | Stand 22.02.2021, 17:36 Uhr
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Im Bereich der Innenstadt darf ab Dienstag wieder zum Essen, Trinken oder auch Rauchen die Maske kurzzeitig abgenommen werden. Die Stadtverwaltung hat am Montag beschlossen, dies wieder zu dulden, wenn dabei entsprechende Abstände zu anderen Personen eingehalten werden. Das teilte die Stadt in einer Pressemitteilung mit.

(ty) Damit solle auf die anhaltend positive Entwicklung der Infektionszahlen in Ingolstadt reagiert werden. Aktuell hat die Stadt Ingolstadt sogar die niedrigste Inzidenz in ganz Deutschland.

Generelle Maskenpflicht bleibt bestehen

Die generelle Maskenpflicht im Bereich der Altstadt bleibt aber weiterhin bestehen, auch das Verzehrverbot vor Ort in Imbissen und Gastronomiebetrieben und das Alkoholverbot in bestimmten Bereichen. Diese werden durch die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bayernweit vorgeschrieben.

Die Stadt Ingolstadt wies darauf hin, weitergehende grundsätzliche Erleichterungen der aktuellen Vorgaben nicht eigenständig, sondern nur mit Einverständnis der Regierung vornehmen zu können. Diese habe in den vergangenen Tagen stets signalisiert, dass aufgrund derzeit nicht abschätzbarer Risiken durch Virusvarianten örtliche Lockerungen vorerst nicht genehmigt würden - auch nicht in jenen Städten und Landkreisen, die günstige Inzidenzwerte erreicht haben. "Die heutigen Ankündigungen des Ministerpräsidenten hinsichtlich der Vorbereitung weiterer Lockerungen machen jedoch Hoffnung und werden dementsprechend begrüßt", heißt es weiter.

Die Stadt Ingolstadt wird das Infektionsgeschehen vor Ort aufgrund aktueller Entwicklungen weiterhin ständig beobachten und bewerten.

Mit der Duldung des kurzzeitigen Maskeabnehmens für Essen, Trinken und Rauchen kehrt Ingolstadt wieder zur ursprünglichen Auslegung zurück, die bis Anfang Dezember praktiziert wurde. Damals wurden die bayerischen Städte aufgrund des Infektionsgeschehens zur strengen Auslegung und Kontrolle der Vorgaben ermahnt. Überall dort, wo eine Maskenpflicht gilt, definiert die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nur bestimmte Ausnahmen (Kinder bis 6. Geburtstag, Behinderung oder gesundheitliche Gründe, Identifikationszwecke, Kommunikation mit Hörbehinderten).