Vatikan lehnt Berufung ab
Kirchlicher Strafprozess abgeschlossen: Priester aus Eichstätt darf nicht in Seelsorge zurückkehren

28.11.2024 | Stand 29.11.2024, 10:47 Uhr |

Der kirchliche Strafprozess gegen einen Geistlichen aus dem Dekanat Eichstätt wurde abgeschlossen. Foto: Getnsch, dpa

Der kirchliche Strafprozess gegen einen Geistlichen aus dem Dekanat Eichstätt wurde abgeschlossen. Das teilte jetzt die Diözese mit. Der Priester wurde freigesprochen, jedoch nicht aufgrund erwiesener Unschuld, sondern wegen unzureichender Beweislage über seine Schuld.

  

Die Diözese war nach eigenen Angaben in Berufung gegen das Urteil gegangen, das Dikasterium für die Glaubenslehre im Vatikan habe diese Bitte aber abgelehnt, heißt es in der Mitteilung. Gegen den Priester gibt es aber einen rechtskräftigen staatlichen Strafbefehl, deswegen bleibe er dauerhaft vom pastoralen Dienst ausgeschlossen, so die Diözese. Der Strafbefehl war im Mai 2022 ergangen. Um welche Vorwürfe es sich handelte, bleibt unklar. Informationen unserer Zeitung zufolge soll es um Verstöße im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung gegangen sein.

Vatikan ordnete Strafprozess an



Nach Bekanntwerden der Ermittlungen war der Geistliche umgehend von seinem Dienst freigestellt worden, seine Bezüge wurden entsprechend gekürzt. Die kirchenrechtliche Voruntersuchung wurde im Sommer 2022 abgeschlossen. Der Vatikan ordnete daraufhin einen Strafprozess vor einem Sondergerichtshof an. Nach Abschluss des kirchlichen Strafprozesses gelten die bisherigen disziplinarischen Maßnahmen als aufgehoben.

Freispruch bedeutet nicht erwiesene Unschuld



Die kirchliche Gerichtsbarkeit unterscheidet in Fällen wie dem vorliegenden drei mögliche Urteile: den Schuldspruch, den Freispruch aufgrund erwiesener Unschuld sowie den Freispruch aus Mangel an hinreichender Gewissheit. Im vorliegenden Fall wurde letzteres Urteil gefällt. Ein Sprecher des Bistums betonte, „dass der kirchenrechtliche Freispruch nicht bedeutet, dass die Unschuld des Geistlichen bewiesen wurde“. Vielmehr hätten die vorliegenden Zweifel für eine kirchenrechtliche Verurteilung nicht ausgeräumt werden können.

pde/EK