Impfpflicht im Pflege- & Gesundheitsbereich ab 15. März
Ingolstadt rüstet sich

19.01.2022 | Stand 19.01.2022, 12:18 Uhr
Impfung −Foto: Ole Spata/dpa

Um Patienten und Pflegebedürftige besser vor Corona zu schützen, haben Bundestag und Bundesrat eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen. Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich müssen ab März nachweisen, dass sie entweder geimpft oder genesen sind bzw. sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt unter anderem in Kliniken und Krankenhäusern, in Pflegeheimen, Arztpraxen und bei Rettungsdiensten. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte dieser Einrichtungen dem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfserie, einen Genesenen-Nachweis oder ein ärztliches Attest vorlegen, das bescheinigt, dass der Beschäftigte nicht geimpft werden kann. Wer keine entsprechenden Nachweise vorlegt, kann in den genannten Einrichtungen ab dem 16. März  keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben.

Das Impfzentrum Ingolstadt bietet die erforderlichen Impfungen an und weist in diesem Zusammenhang auf die zeitlichen Abläufe hin: Wer bisher noch nicht geimpft ist, dies aber bis 15. März abgeschlossen haben will, muss spätestens Ende Januar mit der Erstimpfung beginnen, um nach drei Wochen (Biontech) bzw. vier Wochen (Moderna) eine Zweitimpfung zu bekommen und nach weiteren zwei Wochen als vollständig immunisiert zu gelten.

Impfungen sind über das Ingolstädter Impfzentrum möglich im Impfzentrum Hindenburgstraße 66, in der Außenstelle Unsernherrn sowie in der Impfstation im Westpark (alle nur mit Termin: https://impfzentren.bayern). Erhältlich sind Erst-, Zweit- oder Auffrischungsimpfungen (ab 3 Monate nach der Zweitimpfung).

Für den „Impf-Drive-IN“ (Parkplatz P3, Manchinger Straße) ist keine Anmeldung erforderlich. Öffnungszeiten der Impfangebote und alle Informationen unter www.ingolstadt.de/impfen. Darüber hinaus werden Impfungen auch bei Haus-und niedergelassenen Ärzten angeboten. (ty)