Verkehr
Fasching und die Polizei: Darf ich im Kostüm Auto fahren?

30.01.2024 | Stand 04.02.2024, 18:37 Uhr

Fasching ist die Zeit der Kostüme. Doch darf man als Autofahrer kostümiert zu einer Faschingsparty fahren? − Symbolbild: picture alliance/dpa | Marius Becker

Vorneweg: Große Clownsschuhe auf dem Gaspedal können richtig teuer werden. Wer im Faschingskostüm mit dem Auto zu einer Veranstaltung oder Party fahren will, sollte sich vorher gut überlegen, ob das in seinem Fall erlaubt ist. Denn: Nicht alle Kostüme sind straßenverkehrstauglich, warnt die Polizei.



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Grundsätzlich, sagt Günther Tomaschko, Sprecher des Polizeipräsidiums Niederbayern, sei es nicht verboten, im Kostüm Auto zu fahren. Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit dürfen dabei allerdings durch das Kostüm nicht eingeschränkt sein, fügt er hinzu.

Bußgeld von 60 Euro droht



Konkret: In Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung sind die sonstigen Pflichten von Fahrzeugführern geregelt. „Wer also ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, die Ladung oder den Zustand des Fahrzeuges beeinträchtigt werden. Im Absatz IV ist ein sogenanntes Verhüllungs- und sogenanntes Verdeckungsverbot geregelt“, heißt es von Seiten der Polizei. Unter das Verbot fällt damit das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Bei Nichtbeachtung ist ein Bußgeld von 60 Euro fällig.

Darum sind Clownsschuhe zum Autofahren nicht zu empfehlen



Genaue Vorschriften, welche Schuhe - Flipflops, Hochhackige oder Clownsschuhe - im Straßenverkehr beim Autofahren erlaubt sind, gibt es nicht. Dennoch können die falschen Schuhe aus haftungs- und versicherungsrechtlicher Sicht für Probleme sorgen. „Kommt es beispielsweise zu einem Unfall, bei dem der Unfallgegner klar die Vorfahrt missachtet hat, kann sich das haftungsrechtlich in Form einer Mithaftung des Geschädigten auswirken. Nämlich dann, wenn dieser mit den richtigen Schuhen den Unfall trotz der Vorfahrtsverletzung noch hätte verhindern können“, teilt der ADAC mit.

Gefahr durch Restalkohol am Steuer



Dass auch im Fasching nicht alkoholisiert gefahren werden darf, versteht sich von selbst. Nach besonders ausufernden Partys kann aber, wenn das Auto am nächsten Morgen abgeholt werden soll, auch Restalkohol zum Problem werden. Die Geschwindigkeit des Alkoholabbaus ist individuell unterschiedlich und beträgt nur etwa 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde. Der Autoclub ADAC warnt in diesem Zusammenhang: Autofahrer mit 0,5 oder mehr Promille Blutalkohol müssen mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Die 0,5-Promille-Grenze ist jedoch nicht absolut zu sehen, denn Alkohol setzt bereits in geringer Menge die Fahrtüchtigkeit herab. Wer mit seinem Pkw einen Unfall verursacht oder auffällig fährt, begeht bereits ab 0,3 Promille im Blut eine Straftat und wird mit einer Geldstrafe und mindestens sechs Monaten Führerscheinentzug belangt.

Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille



„Als absolut fahruntüchtig gelten Autofahrer, die mit 1,1 Promille oder mehr aus dem Verkehr gezogen werden. Selbst ohne alkoholtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr liegt hier nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor. Es droht eine hohe Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar Freiheitsstrafe. Zudem wird die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen“, heißt es beim ADAC.