Die Gentlemen bitten zur Kasse

Verschärfte Corona-Maßnahmen und FFP2-Maskenpflicht – So teuer sind Verstöße

13.01.2021 | Stand 13.01.2021, 17:58 Uhr
geld2 −Foto: Andreas Hermsdorf/pixelio.de

Verschärfte Corona-Maßnahmen und FFP2-Maskenpflicht – So teuer sind Verstöße

Von Laura Csapó

Im Supermarkt und im öffentlichen Nahverkehr gilt ab Montag die FFP2-Maskenpflicht. Wer sich nicht daran hält, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Und auch sonst werden bei Corona-Verstößen ordentliche Beträge fällig. Der Lockdown ist bis vorerst 31. Januar verlängert, die Maßnahmen sind zum Teil verschärft worden und nun gilt ab Montag, 18. Januar, eine FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr. Es gibt viele Auflagen, denen die Bayern folgen müssen, um die hohen Zahlen in den Griff zu bekommen. Und wer sich nicht an die Corona-Regeln hält, muss derzeit mit scharfen Konsequenzen rechnen.

Grundsätzlich stellt die Polizei die Verstöße fest, ahndet sie aber nicht selbst, sondern gibt eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige an das zuständige Landratsamt weiter. Das Landratsamt richtet seine Entscheidung über die Höhe des Bußgeldes nach dem Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Ein Überblick über den Bußgeldkatalog.

Die (FFP2-) Maskenpflicht
Personen, die der Maskenpflicht nicht nachkommen, bekommen ein Bußgeld von 250 Euro. Es wird fällig, wenn etwa im öffentlichen Nahverkehr, im Supermarkt, in öffentlichen Einrichtungen oder in Arztpraxen keine Maske getragen wird. Bei der FFP2-Maske gilt zunächst eine Kulanzwoche, das genaue Bußgeld ist noch nicht festgelegt, wird sich aber laut des bayerischen Gesundheitsministers Klaus Holetschek am Bußgeld für die allgemeine Maskenpflicht orientieren. Das Bußgeld wir dann nach der Kulanzwoche ab 25. Januar fällig, wenn die FFP2-Maske nicht im Einzelhandel oder im öffentlichen Nahverkehr getragen wird. Das Personal ist davon ausgenommen. Schon jetzt muss die FFP2-Maske bei der Abholung bestellter Waren in Ladengeschäften (Click & Collect) getragen werden.

Die Maskenpflicht gilt für Kinder ab sechs Jahren. FFP2-Masken müssen nicht von Kindern unter 15 Jahren getragen werden.

Die 15-Kilometer-Regel
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100 000 Einwohner sind Ausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (ab der Ortsgrenze) . Wer gegen die 15-Kilometer-Regel verstößt, muss 500 Euro Bußgeld bezahlen.

Ausgangsbeschränkungen und die nächtliche Ausgangssperre
Wer seine Wohnung untertags ohne triftigen Grund verlässt, zahlt 250 Euro. Triftige Gründe sind in diesem Fall zum Beispiel Einkaufen, Arztbesuche, Besuche von einem anderen Haushalt unter Beachtung der aktuellen Kontaktbeschränkung, Bewegung an der frischen Luft, Versorgung von Tieren oder die Teilnahme an Gottesdiensten.

Nachts sind die Ausgangsbeschränkungen noch einmal verschärft. Zwischen 21 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre, außer es liegt ein medizinische Notfall vor, ein Tier muss versorgt werden oder wenn unaufschiebbare Betreuungsgründe vorliegen oder gearbeitet werden muss. Viele Ausreden aber sind . In diesem Fall werden 500 Euro fällig.

Kontaktbeschränkungen
Wer sich privat oder in der Öffentlichkeit mit mehr Personen als erlaubt trifft, muss 250 Euro bezahlen.

Gastronomie, Einzelhandel und andere Betriebe
Wer im Einzelhandel, in (Dienstleistungs-)Betrieben, die noch geöffnet bleiben dürfen, oder in Praxen kein Hygienekonzept vorlegen kann oder nicht für die nötigen Sicherheitsmaßnahmen der Besucher sorgen kann, muss 5000 Euro bezahlen. Derselbe Betrag wird fällig, wenn sich Gastronomiebetriebe, Geschäfte oder Dienstleistungsbetriebe nicht an die vorgegebene Schließung halten. Mit 5000 Euro zur Kasse gebeten werden in so einem Fall auch Hotelbesitzer, Bildungseinrichtungen, Kulturstätten, Museen, Schulen oder Kindertagesstätten, die unerlaubt öffnen. Wer bei einem Gastro-Betrieb Speisen nicht abholt, sondern vor Ort isst oder trinkt, zahlt ein Bußgeld von 250 Euro.

Hotellerie
Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen oder Campingplätzen, die Übernachtungsangebote für touristische, nicht für glaubhaft notwendige oder berufliche Zwecke zur Verfügung stellen, zahlen 5000 Euro. Stellen die Betreiber nicht sicher, dass die Schutz-und Hygienekonzepte eingehalten werden, sind ebenfalls 5000 Euro fertig. Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die keine Kontaktdaten erheben, zahlen 1000 Euro.

Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die die angeordneten Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten, beziehungsweise dulden, dass ihre Beschäftigten diese nicht einhalten und die ihren Pflichten zur Überprüfung und Dokumentation nicht nachkommen, zahlen 25.000 Euro.

Veranstaltungen und private Feiern
Wer entgegen der Verordnung der bayerischen Staatsregierung Veranstaltungen, Messen o.Ä. durchführt, zahlt 5000 Euro. Wer daran teilnimmt, wird mit 500 Euro zur Kasse gebeten. Dasselbe Bußgeld wird fällig, wenn auf öffentlichen Plätzen gefeiert wird. Wer auf öffentlichen Plätzen Alkohol konsumiert, muss 250 Euro bezahlen.

Sport
Wenn ein Sportbetrieb entgegen der Regel öffnet oder gar Zuschauer zugelassen sind, muss der Betreiber 5000 Euro bezahlen. Wer mit mehreren Menschen Sport macht oder Sporthallen, Fitnessstudios o.Ä. nutzt, bezahlt ein Bußgeld von 250 Euro.

Falsche Kontaktdaten
Wer bei der Kontaktermittlung falsche Angaben macht und dies ihm Rahmen einer Kontaktpersonenermittlung im Fall einer Corona-Neuinfektion festgestellt wird, bekommt ein Bußgeld von 250 Euro.